Eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „ohne Gespräch“ entspricht nicht den Voraussetzungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie i.d.F. vom 7.12.2023 niedergelegten medizinischen Standards. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
3 AZR 77/25
Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten
