(09.05.2025) Das OLG München hat es sich bei einer Berufung zu einfach gemacht. Beim LG war nach einem Richterwechsel nicht noch einmal mündlich verhandelt worden – ein Verstoß gegen die ZPO. Wie der BGH entschied, hätte das OLG terminieren müssen – und nicht die Berufung einfach nach § 522 Abs. 2 ZPO verwerfen dürfen.
Quelle: IBR News
Link: OLG nimmt Abkürzung: Nach Richterwechsel hätte mündlich verhandelt werden müssen
