Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich niedergelegt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit der Arbeitnehmer die für ihn eingerichtete betriebliche Altersversorgung weiterführen kann, so hat eine solche Regelung mangels ausreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine allgemeine Frist, die einem Schuldner einzuräumen ist, um einer titulierten Forderung nachzukommen, besteht im Grundsatz nicht. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich bestimmte Verpflichtungen des Arbeitgebers vereinbart, so muss dieser, wenn keine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen worden ist, grundsätzlich jederzeit damit rechnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen.
