Konflikte am Arbeitsplatz können subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, so dass nicht auch immer Mobbing vorliegt, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der Mitarbeitenden verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
