Für die Annahme eines relativ verselbstständigten Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (im Anschluss an BAG v. 21.6.2023 – 7 ABR 19/22). Die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes können somit einen eigenen Betriebsrat wählen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer dürfen eigenen Betriebsrat wählen
