Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann. Ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, kann die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Massenentlassungen: Fehlende Anzeige bei der zuständigen Behörde?
