Zwar führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Männlicher Bewerber durfte nicht Sekretärin werden – Keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
