Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig nur eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung i.S. eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Lohnabrechnungen stellen regelmäßig keine rechtsgestaltenden Willenserklärungen dar
