Lärmschutz zugunsten von Einrichtung für Pflegebedürftige

Mai 7, 2026 | unkategorisiert

(07.05.2026) Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Ähnliche Beiträge

6 AZR 102/25

Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle

Kein Inflationsausgleich in Elternzeit ohne Entgeltbezug

Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltbezug von Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot des AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die tarifliche Differenzierung nicht an das Geschlecht, sondern an...

BVMB: „Das ist zwar schön, aber zu wenig!“

Bau-Spitzenverband fordert mehr Geld und bessere Rahmenbedingungen für den Bundesfernstraßenbau (08.07.2026) Der Bund investiert nach den aktuellen Planungen im Jahr 2027 rund 100 Millionen Euro mehr in die Bundesfernstraßen als im Vorjahr. "Das ist zwar schön, aber...