Eine variable Vergütung darf für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, und damit auch für eine Elternzeit anteilig reduziert werden. Dies gilt selbst bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar auf der eigenen Leistung basiert.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
