Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Arschloch“ stellt eine grobe Beleidigung und damit „an sich“ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, gleichgültig, ob die Äußerung nur einmalig und in welchem Kontext sie getätigt wurde. Der Kontext ist allerdings bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs einer Abmahnung einzubeziehen. Grundsätzlich ist solches Fehlverhalten mit einer Abmahnung steuerbar. Handelt es sich um eine einmalige, situationsbezogene Entgleisung eines seit mehr als 20 Jahren beschäftigten und mit solchem Fehlverhalten noch nie in Erscheinung getretenen Arbeitnehmers aus einer persönlichen Frustration heraus, ist eine Abmahnung vorrangig vor einer Kündigung auszusprechen. Die gleichwohl direkt erfolgende Kündigung – gleichgültig ob außerordentlich oder ordentlich – erweist sich dann als unwirksam.
VPB: Wärmeplanung fertig – was Wohneigentümer nun tun können
(09.10.2026) Die meisten Kommunen haben ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Fürs Wohneigentum heißt das noch nicht viel - was auch eine Chance ist.
