Kündigung in der Elternzeit: Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung

Aug. 3, 2021 | Arbeitsrecht

Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung in der Elternzeit: Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung

Ähnliche Beiträge

3 AZR 77/25

Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten

3 AZR 24/25

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage