Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Die Entschädigung i.H.v. 3.500 € kann als angemessen und erforderlich zur Abschreckung angesehen werden.
7 ABR 40/24
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der Vollmacht
