Ein Fahrer, der bei einem Konsulat als Ortskraft arbeitet und regelmäßig den Generalkonsul fährt, ist grundsätzlich hoheitlich für den ausländischen Staat tätig. Auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität (Art. 25 GG, § 20 Abs. 2 GVG) kann auch konkludent verzichtet werden, indem sich der ausländische Staat im Prozess ohne Rüge einlässt.
6 AZR 102/25
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
