Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Klagerücknahmefiktion bei Ruhen des Verfahrens: Terminantrag vor Ruhensbeschluss des ArbG unwirksam
