Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist verschuldet. Wäre die versäumte Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs) nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
