Keine Übermittlung über ein fremdes beA-Postfach

Juni 19, 2023 | Bau- und Architektenrecht

(19.06.2023) Eine straf­recht­li­che Re­vi­si­ons­schrift, die über das elek­tro­ni­sche Post­fach eines Kol­le­gen ein­fach si­gniert über­mit­telt wird, ist un­wirk­sam. Dies gilt laut Bun­des­ge­richts­hof auch dann, wenn es sich um das Post­fach des ge­gen­über der An­walts­kam­mer be­nann­ten Ver­tre­ters des Ver­tei­di­gers han­delt. Mit einer blo­ßen Über­mitt­lung in Ver­tre­tung über­neh­me die­ser keine Ver­ant­wor­tung für den In­halt der Re­vi­si­on.

Quelle: IBR News
Link: Keine Übermittlung über ein fremdes beA-Postfach

Ähnliche Beiträge

2 AZR 130/25

Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGB