Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen auch zur privaten Nutzung überlassen Dienstwagen

Jan. 22, 2026 | Arbeitsrecht

Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Ist die Überlassung des Dienstwagens nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, ist in der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen.

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