Die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen, erfordert die Erteilung eines Vermittlungsauftrags. Die nach § 22 AGG begründete Vermutung kann widerlegt sein, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG trotz fehlenden Vermittlungsauftrags
