Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Das Gericht sah keinen Anlass, die bislang von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen von 1.000 km Laufleistung bzw. 3.000 km Laufleistung in Ausnahmefällen zu verändern.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach 3.300km Laufleistung
