(26.03.2025) Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht. Er darf auch seinem Mieter keine Änderung ohne Gestattungsbeschluss erlauben. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.03.2025.
Quelle: IBR News
Link: Kein Gesatttungsbeschluss, keine baulichen Veränderungen!
