Kein Gesatttungsbeschluss, keine baulichen Veränderungen!

März 26, 2025 | Mietrecht

(26.03.2025) Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht. Er darf auch seinem Mieter keine Änderung ohne Gestattungsbeschluss erlauben. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.03.2025.

Quelle: IBR News
Link: Kein Gesatttungsbeschluss, keine baulichen Veränderungen!

Ähnliche Beiträge

Streitwert bei mehreren Kündigungen

Nach der in Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 1.2.2024 (SWK 2024) verankerten Differenzmethode ist der einer Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unerheblich, weil es aus der alleine relevanten...

Beteiligung des Personalrats bei Befristung

Der Mitbestimmungstatbestand gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG erfasst Befristungsgründe und -dauer, um damit namentlich Kettenbefristungen der Kontrolle des Personalrats zu unterstellen. Zum Befristungsgrund genügt der Arbeitgeber zunächst seiner Unterrichtungspflicht,...