Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i.S.d. EGRL 23/2001. Eine bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers
