Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann zwar grundsätzlich einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO allein wegen Befürchtungen und Spannungen
