Generalanwalt Norkus hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, vorgelegt zu der Pflicht von Arbeitgebern, beabsichtigte Massenentlassungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er schlägt vor, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen so auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Entlassungssperre abgelaufen ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Ist die Kündigung unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige unterblieben ist?
