Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rechtswahlklausel in einem Arbeitsvertrag, mit der deutsches Recht gewählt wird, unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Transparenzkontrolle solcher Rechtswahlklauseln ist mit der Rom I-VO vereinbar und entspricht der EuGH-Rechtsprechung. Die Unwirksamkeit führt gem. § 306 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rechtswahl.
2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
