(21.10.2025) Das mietende Land Hessen kann von der verklagten Vermieterin keinen Vorschuss zur Beseitigung von großflächigen Innenputzschäden verlangen. Die vertragliche sog. „Dach und Fach Klausel“ weise dem Land die Instandsetzungspflicht für den Innenputz zu, so dass das Land nicht gut 10 Mio. Euro von der Beklagten beanspruchen könne, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.
Quelle: IBR News
Link: Innenputz gehört nicht zu "Dach und Fach"!
