(03.03.2026) Ärger mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft führte einen Mann vor das AG München. Dort erreichte er, dass die WEG ihm wieder Zugang zum Eigentümerbereich ihres Internetportals gewähren muss. Nicht verpflichtet ist die WEG indes, Anzeigen des Wohnungseigentümers in ihrem Infokasten auszuhängen.
5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
