(03.03.2026) Ärger mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft führte einen Mann vor das AG München. Dort erreichte er, dass die WEG ihm wieder Zugang zum Eigentümerbereich ihres Internetportals gewähren muss. Nicht verpflichtet ist die WEG indes, Anzeigen des Wohnungseigentümers in ihrem Infokasten auszuhängen.