Headset-System unterliegt als technische Überwachungseinrichtung (nur) der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats

Nov. 19, 2024 | Arbeitsrecht

Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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