Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
