Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Für eine Einstellungsuntersuchung reicht nicht aus, wenn nur abstrakt die mögliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers getestet werden soll. Dabei kann der Bewerber frei entscheiden, von welchem Arzt er sich untersuchen lassen möchte.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens
