Ein Bewerber im öffentlichen Dienst kann zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Freihaltung mehrerer inhaltsgleicher Stellen verlangen, wenn sich sein Anspruch jeweils auf eigenständige Auswahlverfahren mit unterschiedlichen Bewerberfeldern bezieht. Eine fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch bereits als eigenständiger, nicht heilbarer Verfahrensfehler.
3 AZR 84/25
Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
