Familien- und Erbrecht
BGH, a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wege … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 581/15
§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 26, 278 Abs. 1 FamFG | Zivilrecht, Familienrecht
Quelle: Open Jur Familienrecht
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BGH, a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notw … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 419/15
§ 1626a Abs. 2 BGB; §§ 159, 155a FamFG | Familienrecht, Zivilrecht
Quelle: Open Jur Familienrecht
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Ehemann verkauft nach Trennung türkischen Brautschmuck
Quelle: Kanzleimarketing Familienrecht
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Befristung des nachehelichen Auftstockungsunterhalts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf.
Hierzu führt der BGH u. a. folgendes aus:
Ein geschiedener Ehegatte kann, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen (§ 1573 Abs . 2 BGB).
Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unbillig wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich).
Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang von den Gerichten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber an Bedeutung gewonnen, seit der XII. Senat des BGH ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat (Ersatz) seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt. Dieser Umstand führte regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt.
Anfechtung der Vaterschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 01.03.2006 entschieden, inwieweit ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten verwertet werden darf, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimliche DNA-Analyse gestützt war.
In den Entscheidungsgründen wird hierzu folgendes ausgeführt:
Wie der BGH bereits entschieden hat, kann ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vor Gericht nicht verwertet werden. Es ist daher auch als Parteivortrag ungeeignet, die Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen (BGH, Urteil vom 12.01.2005). Daran hält der Senat uneingeschränkt fest. …. Der Senat hat in diesen Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass die bisherigen hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu begründen ist, zu überdenken sein werden (BGH, a.a.O.). Ob die vom Kläger hier vorgebrachten Verdachtsmomente (dunklere Hautfarbe, fehlende Ähnlichkeit) einen ausreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermochten, kann hier jedoch dahinstehen. …
Vaterschaftsanfechtung
Auch in einem Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde, ging es um ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten. Auch hier galt der Grundsatz, dass ein derartig eingeholtes Gutachten im Prozess nicht verwertbar sei. Räumt in dem Rechtsstreit dann allerdings die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für eine schlüssige Darstellung der Klage aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter.
Dazu führt das Oberlandesgericht Koblenz in den Entscheidungsgründen folgendes aus:
… Indes haben sich durch die Aussage der Mutter des Beklagten im mündlichen Verhandlungstermin, vor der Geburt des Beklagten eine andere Beziehung gehabt zu haben, im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen ergeben, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat und die Zweifel an dessen Vaterschaft rechtfertigten. Grundlage des sodann (vom Gericht) eingeholten Gutachtens ist daher nicht mehr die gerichtlich nicht verwertbare – heimlich eingeholte – DNA-Analyse, sondern die auf der Erklärung der Kindesmutter beruhende Erkenntnis des Klägers hinsichtlich des Mehrverkehrs der Mutter in der Empfängniszeit. Diese Erkenntnis ist nicht unter Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erworben.
BGH, a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Be … – Urteil vom 9. März 2016 – Az. XII ZB 693/14
§§ 1615 Abs. 1, 1609, 1603 Abs. 1 BGB | Zivilrecht, Familienrecht
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BGH, Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbesc … – Beschluss vom 2. März 2016 – Az. XII ZB 634/14
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB; Art. 103 Abs. 1 GG | Familienrecht, Zivilrecht
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BGH, Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzu … – Beschluss vom 9. März 2016 – Az. XII ZB 540/14
§§ 45 Abs. 1, 17 VersAusglG; § 4 Abs. 5 BetrAVG | Familienrecht, Zivilrecht
Quelle: Open Jur Familienrecht
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Mutter verweigert den Umgang mit dem gemeinsamen Kind
Quelle: Kanzleimarketing Familienrecht
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