Ersatzzustellung nach § 180 ZPO: Persönlicher Zustellversuch erforderlich

Juli 14, 2026 | Arbeitsrecht

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde. Bei unwirksamer Zustellung trägt die Partei, die sich auf Heilung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang.

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