Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde. Bei unwirksamer Zustellung trägt die Partei, die sich auf Heilung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang.
6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
