Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Der Verhandlungsanspruch muss vor Einleitung des Verfahrens nach § 100 ArbGG nicht objektiv erschöpft sein.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Errichtung einer Einigungsstelle: Rechtsschutzbedürfnis noch während der „Informationsphase“?
