Erleichterte Kündigung im Zweiparteienhaus: Nicht bei Gelegenheitsnutzung

Feb. 9, 2024 | Mietrecht

(09.02.2024) Wer eine Woh­nung in einem von ihm selbst be­wohn­ten Ge­bäu­de mit nur zwei Woh­nun­gen ver­mie­tet, kann das Miet­ver­hält­nis gemäß § 573a BGB er­leich­tert kün­di­gen. Das gilt laut LG Hanau al­ler­dings nur, wenn er dort sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt hat, nicht aber, wenn er die Woh­nung nur ab und zu nutzt.

Quelle: IBR News
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