Entschädigungsanspruch wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund einer Schwerbehinderung

Sep. 12, 2026 | Arbeitsrecht

Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Dem potenziellen Arbeitgeber ist das Verhalten einer mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten analog § 278 BGB zuzurechnen, die auch bei dem Zugang der Geltendmachung Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB ist. Im Einzelfall kann die Dritte als Komplementärin der potenziellen Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, nach §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haften.

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