Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

Okt. 6, 2022 | Arbeitsrecht

Eine nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte und aus diesem Grunde freigestellte Pflegekraft hat keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn. Dem Beschäftigungsanspruch steht bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.3.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergibt. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedarf es hierfür nicht.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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