Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies verstößt laut BSG nicht gegen Verfassungsrecht.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
