Die Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als „sonstige Beschäftigte“ i.S.d. Entgruppe S 8b Fallgruppe 1 erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin verfügen muss. Der Erwerb von Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Aufgabenbereichs einer Heilerziehungspflegerin genügt für eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als "sonstige Beschäftigte"
