E-Vergabe: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Jan. 27, 2017 | Mietrecht

(27.01.2017) Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 entschieden.

Quelle: IMR News Mietrecht
Link: E-Vergabe: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Ähnliche Beiträge

ver.di-Warnstreik: Umfang der Notdienstpläne der Charité festgelegt

Der Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten, die von einem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di seit dem 2.9.2026 betroffen sind, wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer...

2 AZR 130/25

Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGB

Bundesregierung beschließt Gesetzentwürfe zum Windenergieausbau

(02.09.2026) Die Bundesregierung hat heute zwei von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche vorgelegte Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem Gesetz zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See ebnet die Bundesregierung den...