E-Vergabe: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Jan. 27, 2017 | Mietrecht

(27.01.2017) Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 entschieden.

Quelle: IMR News Mietrecht
Link: E-Vergabe: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Ähnliche Beiträge

Erprobung von Online-Verfahren an Amtsgerichten

(13.11.2025) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 12.11.2025 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes "zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit" (21/1509) beschlossen. Für den Entwurf in...

BVMB: Gemeinsamer Einsatz für eine starke Schiene

Verband und Bahn im aktiven Dialog - mehr Qualifizierung und klare Entscheidungen (13.11.2025) Die mittelständische Bauwirtschaft steht bereit, gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und der DB InfraGO AG das deutsche Schienennetz zu modernisieren und fit für die Zukunft...