(13.08.2026) Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
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DGB und Mieterbund fordern mehr Mieterschutz (14.10.2026) Der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordern im Rahmen des am 15. Oktober in Berlin stattfindenden Wohngipfels mehr Tempo bei den mietrechtlichen Reformen der Bundesregierung....
