Zum 1.1.2024 ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft getreten. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 10: Änderungen bei der Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
