Corona-Selbsttestung einer Pflegekraft stellte keine vergütungspflichtige "Arbeit" dar

Sep. 30, 2024 | Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmerin war es als Pflegekraft im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, ihre Arbeit überhaupt anzutreten, bevor sie nicht einen negativen Coronatest nachweisen konnte. Damit diente die Durchführung der Tests nicht ausschließlich einem fremden Bedürfnis. Auch die Tatsache, dass sie das Testergebnis nicht nur per E-Mail, sondern auch per Post zu übersenden hatte, stellte ebenfalls keine vergütungspflichtige „Arbeit“ dar.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona-Selbsttestung einer Pflegekraft stellte keine vergütungspflichtige "Arbeit" dar

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...