Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1.7.2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG.
6 AZR 102/25
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
