Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1.7.2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Commerzbank: Ausgebliebene Betriebsrentenanpassung 2022 rechtmäßig
