Erweiterte Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB

Ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist kein Werkvertrag, sondern auch dann ein Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden. Beim...