BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung berücksichtigen

Nov. 9, 2016 | Bau- und Architektenrecht

(09.11.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB* trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung berücksichtigen

Ähnliche Beiträge

Inflationsrate im Oktober 2025 bei +2,3 %

Inflationsrate geht nach zwei Anstiegen in Folge leicht zurück (14.11.2025) Die Inflationsrate in Deutschland - gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat - lag im Oktober 2025 bei +2,3 %. Im September 2025 hatte sie +2,4 % und im...