BGH: Doppelte Schriftformklausel in AGB kann müdnliche oder konkludente Änderung nicht verhindern

Feb. 20, 2017 | Mietrecht

(20.02.2017) Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen. So der BGH in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 25.01.2017.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Doppelte Schriftformklausel in AGB kann müdnliche oder konkludente Änderung nicht verhindern

Ähnliche Beiträge

EuGH-Vorlage zu vergütetem Vaterschaftsurlaub

Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zu der Frage vorgelegt, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Baukonjunktur: Krise im Wohnungsbau – Straßenbau schwach

Iran-Krieg dämpft Hoffnung auf Erholung (30.04.2026) Die Stimmung in der baden-württembergischen Bauwirtschaft ist gedämpft: Trotz eines Auftragszuwachses von real 18,7 Prozent in den Monaten Januar und Februar 2026 sind die Zukunftserwartungen in den Bauunternehmen...

Müssen Mieter im Frühling den Rasen mähen und Bäume fällen?

(30.04.2026) Im Frühling wird es wieder Zeit, den Garten zu pflegen - dies gilt auch in so manchem Mietshaus. Oft löst das Thema Gartenpflege jedoch Missverständnisse und Konflikte zwischen Mietern und Vermietern aus, die dann in Rechtsstreitigkeiten enden. Beide...