Betriebsratswahl: WhatsApp- Nachricht in Broadcast-Gruppe kann unzulässige Wahlwerbung sein

Dez. 8, 2023 | Arbeitsrecht

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG. Wahlwerbung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn einzelne Wahlbewerber sich selbst Vorrechte gegenüber Mitbewerbern (hier: WhatsApp- Nachricht in eine Broadcast-Gruppe) herausnehmen. Insbesondere Mitglieder des Wahlvorstands haben das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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